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Rollern ist rechtens!

Rollernd durch die Fußgängerzone. Ist es erlaubt, mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone zu rollern? Gemeint ist der Gebrauch des Fahrrads als Tretroller: Mit einem Fuß steht man auf dem Pedal, mit dem anderen stößt man sich vom Boden ab. Die Hände sind am Lenker, aber man sitzt weder im Sattel, noch benutzt man die Pedale zum Antrieb.

Das Verkehrszeichen 242.1 enthält das Verbot "Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen". Der ADFC hat schon in der Radwelt 6.2007 die Ansicht vertreten, dass man beim Rollern Fußgänger ist. Nr. 141169 des Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalogs ("Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 242.1 gesperrt war.") mit einem Verwarnungsgeld von 15 Euro wäre dann nicht anwendbar. Wer aber Fußgänger belästigt, behindert, gefährdet oder schädigt, müsste ein Verwarnungsgeld von 10 bis 35 Euro befürchten. Denn: Die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt darf man selbstverständlich auch beim Rollern mit dem Fahrrad nicht außer Acht lassen.

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 24 Abs. 1 StVO und § 16 Abs. 2 StVZO sind Tretroller keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel, die zum Fußgängerverkehr zählen. Das gilt nach einem zwanzig Jahre alten Urteil des OLG Oldenburg auch wenn sie von Erwachsenen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden (Ss 186/96). Ob Rollern in Fußgängerbereichen auch zulässig ist, wenn man dazu ein gewöhnliches Fahrrad verwendet, war bisher nicht gerichtlich entschieden. Mehrere Versuche des ADFC, Musterverfahren zur Klärung der Rechtsfrage zu unterstützen, blieben im Ansatz stecken: Auf den Einspruch der vom ADFC mit Argumenten versorgten Betroffenen gaben die Bußgeldstellen nach und ließen es nicht auf eine Verhandlung vor Gericht ankommen. Oder Amtsgerichte, wie das in Göttingen, stellten die Bußgeldverfahren ohne Begründung ein.

Anders machte es das Amtsgericht Reutlingen im März 2015. Die Richterin, die über den Einspruch gegen eine Verwarnung wegen "Einfahrens in einen gesperrten Bereich" zu entscheiden hatte, verurteilte ein ADAFC-Mitglied zu einer Geldbuße von 5 Euro und blieb damit unter dem Regelsatz von 15 Euro. Der Mann war mit seinem Fahrrad "im flotten Fußgängertempo" über den Marktplatz in der Reutlinger Fußgängerzone gerollert. Das war der ideale Musterfall, denn mehr war dem Verurteilten offenbar nicht vorzuwerfen. Er legte mit Unterstützung des ADFC Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen das Urteil ein. Dieses Rechtsmittel wird in Bußgeldsachen nur ausnahmsweise zugelassen, u. a. zur Fortbildung des Rechts. In ihrer Stellungnahme für das OLG regte die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) Stuttgart an, das Verfahren einzustellen. Der Betroffene sei "als Fußgänger" mit einem geführten Fahrrad unterwegs gewesen. Fußgängerzonen stünden auch Fußgängern offen, die Fahrräder führten, Radfahrer hingegen seien ausgeschlossen.

Zur Begründung bezog sich die GenStA auf Entscheidungen des OLG Stuttgart: "Fußgänger sind dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch - etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß - fortbewegt" (5 Ss 479/87) und des Berliner Kammergerichts: "Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren" (12 U 68/03). Beide seine zum Verhalten auf Fußgängerüberwegen ergangen, ließen sich aber auf Fußgängerzonen übertragen. Denn Roller seien keine Fahrzeuge im Sinne der StVO, und der Betroffene habe sein Fahrrad wie einen Tretroller benutzt. Vor dem Hintergrund, dass besondere Fortbewegungsmittel ohne wesentliche Gefährdung von Fußgängern dem Gehwegverkehr zugeordnet würden, er scheine die Einordnung des "rollenden Fahrradführers" als Fußgänger zutreffend.

Das OLG Stuttgart folgte der Anregung und stellte das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ohne weitere Begründung ein (4 Ss 482/15). Es entschied, dass die Staatskasse auch die Anwaltskosten zu tragen hatte so, wie es bei einem Freispruch üblich ist. Das ist ein klarer Signal dafür, wie der Fall bei einem Beschluss über die Rechtsbeschwerde ausgegangen wäre.

(Quelle: ADFC Radwelt Magazin 02.2016)